Eigentumsvorbehalt

1.      Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Verkäufers

2.     Gegenüber Unternehmern behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

3.     Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (ein- schließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab.


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